Unfallschadengutachten

Ihr Fahrzeug hat durch das Verschulden eines anderen einen Schaden erfahren? Dann sollten Sie jetzt der Herr des Geschehens bleiben und sich die Dinge, die nun er­forderlich wer­den, nicht von dem, der für den entstandenen Schaden einzutreten hat, aus der Hand nehmen lassen. Bedenken Sie: „Ausschließlich Sie und ein in ge­bo­te­ner Weise von Ihnen hinzugezogener Jurist bewahren Ihre Interessen, wenn es darum geht, den Ihnen entstandenen Schaden finanziell so auszugleichen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten“. Der Schädiger bzw. Er­satz­pflichtige wird Ihnen nicht objektiv mitteilen, wie er Ihren Scha­den finanziell aus­zu­gleichen hat. Seine gegenüber den Geschädigten üblicherweise wirt­schaft­lich ge­ge­be­ne Übermacht wird ein schadeneintrittspflichtiger Versicherer in der Re­gel im Hin­blick auf seine positive Unternehmensbilanz einzig und allein dazu nutzen, um mit ein­em in den letzten Jahren nicht endendem Einfallsreichtum intensiv zu ver­su­chen, sein­en finanziell zu leistenden Schadenersatz so gering wie irgend nur möglich zu gestalten. Die unzählig bereits getroffenen Gerichtsentscheide zu den immer glei­chen, aber den­noch regelmäßig wieder neu in Frage gestellten Ersatzansprüchen spre­chen hier für sich.

Mit einem von uns erstellten Haftpflichtschadengutachten zeigen wir die Ihn­en zur Schadenbehebung offenstehenden Mög­lich­kei­ten auf. Dies kann eine Fahr­zeug­re­pa­ra­tur oder aber auch eine etwaige Fahrzeugersatzbeschaffung sein. Im Rahmen des ju­ris­ti­schen Rahmens bestimmen ausschließlich Sie und nicht der Scha­den­ein­tritts­pflich­ti­ge, wel­cher der optionalen Wege für Sie der Richtige ist. Bis zur vollständigen Ab­wi­cklung des Ereignisses begleiten wir Sie technisch be­ratend. Dies gilt insbesondere bei von scha­denersatzpflichtigen Versicherern eingeholten sogenannten Prüfberichten, die Ihn­­en haltlos als sogenannte Sachverständigenfeststellung vorgelegt werden. Tat­säch­lich sind diese zum Teil von versicherungseigenen Konzerngesellschaften erstellten Prüf­berichte je­doch weder objektiv, noch werden sie durch anerkannte Sach­ver­stän­di­ge erarbeitet. Hierbei handelt es sich bei den oft verfasserlos gedruckten Schriftsätzen, die anhand von eingescannten Scha­den­do­ku­men­ten nach ein­em dem Dienst­leis­tungs­un­ternehmen vom Versicherer konkret vorgegebenen Auftrag über die in Abzug zu bring­enden Positionen vorwiegend und völlig haltlos durch entsprechend pro­gram­mier­te EDV-Systeme er­stellt werden. Dies ist auch der Anlass, dass Gerichte in an­steh­en­den Verfahren diese Schriftstücke immer wieder als unverwertbar ablehnen und ver­wer­fen. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne hin­sicht­lich der technischen Not­wen­digkeiten zur Wiederherstellung Ihres Fahrzeuges oder ab­er auch einer etwaigen Fahr­zeugersatzbeschaffung sowie der Ver­wer­tungs­mög­lich­kei­ten eines in Ihrem Besitz ver­bleibenden Unfallfahrzeuges.

Wenn Sie jedoch mit Ihrem Fahrzeug einen Schaden erfahren haben, für den Sie einen et­waig für das Kfz. bestehenden Kaskoversicherungsvertrag in Anspruch nehmen, ha­ben sie in der Regel für die Bezahlung eines von Ihnen in Auftrag gegebenen Sach­ver­stän­­digengutachtens zunächst selbst einzustehen. Gleichwohl müssen Sie aber auch hier die oft eigenwilligen Regulierungsvorstellungen einiger am Markt agie­render Ver­si­che­rer nicht widerspruchlos hinnehmen. Häufig können wir in den tech­nischen Be­lang­en Fehleinschätzungen der Ver­si­che­rungs­scha­den­be­ar­bei­tung­en aufdecken, die häufig zu Nachregulierungen der jeweiligen Schadenfälle führen. Sollten Sie also Zweifel an der Richtigkeit einer Ihnen von einem Kas­ko­ver­si­che­rer zugestandenen Schadenhöhe ha­ben, sprechen Sie uns an, damit wir in einer un­verbindlichen Vorberatung klären kön­nen, ob und in welchem Umfang eine anhand der Ihn­en vorgelegten Ab­rech­nungs­un­­terlagen eine technisch objektive Prüfung sinnvoll und er­folg­versprechend ist.