Ihr Fahrzeug hat durch das Verschulden eines anderen einen Schaden erfahren? Dann sollten Sie jetzt der Herr des Geschehens bleiben und sich die Dinge, die nun erforderlich werden, nicht von dem, der für den entstandenen Schaden einzutreten hat, aus der Hand nehmen lassen. Bedenken Sie: „Ausschließlich Sie und ein in gebotener Weise von Ihnen hinzugezogener Jurist bewahren Ihre Interessen, wenn es darum geht, den Ihnen entstandenen Schaden finanziell so auszugleichen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten“. Der Schädiger bzw. Ersatzpflichtige wird Ihnen nicht objektiv mitteilen, wie er Ihren Schaden finanziell auszugleichen hat. Seine gegenüber den Geschädigten üblicherweise wirtschaftlich gegebene Übermacht wird ein schadeneintrittspflichtiger Versicherer in der Regel im Hinblick auf seine positive Unternehmensbilanz einzig und allein dazu nutzen, um mit einem in den letzten Jahren nicht endendem Einfallsreichtum intensiv zu versuchen, seinen finanziell zu leistenden Schadenersatz so gering wie irgend nur möglich zu gestalten. Die unzählig bereits getroffenen Gerichtsentscheide zu den immer gleichen, aber dennoch regelmäßig wieder neu in Frage gestellten Ersatzansprüchen sprechen hier für sich.
Mit einem von uns erstellten Haftpflichtschadengutachten zeigen wir die Ihnen zur Schadenbehebung offenstehenden Möglichkeiten auf. Dies kann eine Fahrzeugreparatur oder aber auch eine etwaige Fahrzeugersatzbeschaffung sein. Im Rahmen des juristischen Rahmens bestimmen ausschließlich Sie und nicht der Schadeneintrittspflichtige, welcher der optionalen Wege für Sie der Richtige ist. Bis zur vollständigen Abwicklung des Ereignisses begleiten wir Sie technisch beratend. Dies gilt insbesondere bei von schadenersatzpflichtigen Versicherern eingeholten sogenannten Prüfberichten, die Ihnen haltlos als sogenannte Sachverständigenfeststellung vorgelegt werden. Tatsächlich sind diese zum Teil von versicherungseigenen Konzerngesellschaften erstellten Prüfberichte jedoch weder objektiv, noch werden sie durch anerkannte Sachverständige erarbeitet. Hierbei handelt es sich bei den oft verfasserlos gedruckten Schriftsätzen, die anhand von eingescannten Schadendokumenten nach einem dem Dienstleistungsunternehmen vom Versicherer konkret vorgegebenen Auftrag über die in Abzug zu bringenden Positionen vorwiegend und völlig haltlos durch entsprechend programmierte EDV-Systeme erstellt werden. Dies ist auch der Anlass, dass Gerichte in anstehenden Verfahren diese Schriftstücke immer wieder als unverwertbar ablehnen und verwerfen. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der technischen Notwendigkeiten zur Wiederherstellung Ihres Fahrzeuges oder aber auch einer etwaigen Fahrzeugersatzbeschaffung sowie der Verwertungsmöglichkeiten eines in Ihrem Besitz verbleibenden Unfallfahrzeuges.
Wenn Sie jedoch mit Ihrem Fahrzeug einen Schaden erfahren haben, für den Sie einen etwaig für das Kfz. bestehenden Kaskoversicherungsvertrag in Anspruch nehmen, haben sie in der Regel für die Bezahlung eines von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens zunächst selbst einzustehen. Gleichwohl müssen Sie aber auch hier die oft eigenwilligen Regulierungsvorstellungen einiger am Markt agierender Versicherer nicht widerspruchlos hinnehmen. Häufig können wir in den technischen Belangen Fehleinschätzungen der Versicherungsschadenbearbeitungen aufdecken, die häufig zu Nachregulierungen der jeweiligen Schadenfälle führen. Sollten Sie also Zweifel an der Richtigkeit einer Ihnen von einem Kaskoversicherer zugestandenen Schadenhöhe haben, sprechen Sie uns an, damit wir in einer unverbindlichen Vorberatung klären können, ob und in welchem Umfang eine anhand der Ihnen vorgelegten Abrechnungsunterlagen eine technisch objektive Prüfung sinnvoll und erfolgversprechend ist.